agb.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, für alle künftigen Verträge über die Ausführung von Leistungen zwischen dem Auftraggeber und der arviko GmbH. Sie werden ergänzt durch die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der arviko GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Angebote und Nebenabreden
Die Angebote der arviko GmbH sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend.
Die Angebote der arviko GmbH sind, sofern nicht anders angegeben, drei Monate bindent.
Enthält eine Auftragsbestätigung der arviko GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Alle Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
3. Auftragserteilung und Auftragsabwicklung
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn dieser von der arviko GmbH schriftlich bestätigt wird, oder die arviko GmbH mit der beauftragten Leistung beginnt.
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot der arviko GmbH festgelegt, soweit sie nicht in schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten abweichend geregelt sind.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die arviko GmbH, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
Die arviko GmbH kann zur Vertragserfüllung Dritte als Subunternehmen heranziehen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die arviko GmbH und ihre Auftragnehmer arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen gegenseitig.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit der arviko GmbH zu unterstützen.
Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
Erkennt der Auftraggeber, das eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der arviko GmbH unverzüglich mitzuteilen.
Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht, z. B. in dem er von ihm geforderte Voraussetzungen vorenthält, und entsteht der arviko GmbH hierdurch ein zusätzlicher, z. B. zeitlicher Aufwand, hat der Auftragnehmer diese Mehrleistung zu ersetzen. Grundlage sind die für das Projekt vereinbarten Einzelpreise oder, in Ermangelung solcher, die Preisliste der arviko GmbH.
5. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Mangels zunächst auf Nacherfüllung seitens der arviko GmbH beschränkt. Nacherfüllungsleistungen sind von der arviko GmbH innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen die Hälfte der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Erst nach erfolgloser Nachfristsetzung kann der Auftraggeber die Rechte der Minderung und des Rücktritts geltend machen. Darüber hinaus kann er im Falle der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung aufgrund von unverhältnismäßig hohen Kosten, des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder ihrer Unzumutbarkeit die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder die arviko GmbH die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6. Haftungsbeschränkung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, unabhängig ob z. B. aus Verzug oder unerlaubter Handlung – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen – werden, mit Ausnahme von Körperschäden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die arviko GmbH , einen der gesetzlichen Vertreter oder einen der Erfüllungsgehilfen.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher, ist die Haftung der arviko GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
arviko GmbH haftet nicht für Arbeiten von Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
Ebenso entfällt eine Haftung wegen vertragsuntypischer, nicht vorhersehbarer Schäden.
Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der arviko GmbH sind dieser unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen; andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
Ein eventueller Schadensersatz ist auf den Auftragswert beschränkt.
7. Rücktritt vom Vertrag
Falls die arviko GmbH bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer der arviko GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Diese Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Die von der arviko GmbH erbrachten Leistungen sind von dem Auftraggeber zu honorieren.
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere auch ungünstige Wetterbedingungen, berechtigen die arviko GmbH, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die der Auftragnehmerin die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die arviko GmbH unmöglich macht oder behindert, ist die arviko GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Ist die arviko GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar. Gleiches gilt bei einem unberechtigten Rücktritt des Auftraggebers.
8. Rechnungsstellung und Leistungsumfang
In den angegebenen Rechnungsbeträgen ist die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültige Um-/ Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen. Eine Änderung des Umsatz- / Mehrwertsteuersatzes nach Angebotsabgabe führt zur Anpassung der Rechnungsbeträge im entsprechenden Umfange.
Grundlage für die Rechnungsstellung sind die im Angebot genannten oder vereinbarten Einheits- oder Einzelpreise bzw., bei Ermangelung von Angebotspreisen, die gültigen Preisliste und die Stundensätze der arviko GmbH sowie ergänzend die jeweils gültige Fassung der HOAI.
Die arviko GmbH ist berechtigt, entsprechend dem Projektablauf, Abschlags- und Teilrechnungen zu stellen.
Rechnungsbeträge sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Im Verzugsfall werden – unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines höher und / oder weiteren Schadens – Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit nicht ausdrücklich durch die arviko GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, ist unzulässig.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der arviko GmbH.
10. Geheimhaltung
Die arviko GmbH verpflichtet sich, wenn und soweit dies schriftlich gefordert wird, zur Geheimhaltung und Diskretion über die vom Auftraggeber erteilten Informationen und Unterlagen sowie den Inhalt des geschlossenen Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
11. Schutz von Gutachten, Berichten, Leistungsverzeichnissen und Plänen
Die arviko GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen vor. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen, oder Teilen davon, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der arviko GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die arviko GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der arviko GmbH anzugeben. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die arviko GmbH Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der nicht autorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes vorbehalten bleibt. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der arviko GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
Im Falle der Versendung von Gutachten, Berichten, Stellungnahmen, Planunterlagen etc. zur Auftragserfüllung in elektronischer Form, wie z. B. pdf – Dateiformate, per E-Mail oder CD als Datenträger, übernimmt die arviko GmbH keine Haftung für Datenverluste oder Dateiveränderungen im Zuge der elektronischen Datenübermittlung.
12. Geländearbeiten und Probenahmen
Für die Durchführung der Geländearbeiten ist seitens des Auftraggebers oder dessen Vertretung sicherzustellen, dass das Gelände bzw. Gebäude frei zugänglich ist. Betretungshindernisse wie z. B. verschlossene Tor- oder Zaunanlagen sind zu Lasten des Auftraggebers zu beseitigen, bzw. zu öffnen.
Sind Betretungshindernisse, wie z. B. steile Böschungen oder Mauern, zu überwinden, ist der dadurch entstehende erhöhte Aufwand gesondert zu vergüten.
Ist auf dem Untersuchungsgelände störender Bewuchs, wie z. B. Strauchwerk, zu entfernen, ist dies im Vorfeld der eigentlichen Geländearbeiten bauseits zu veranlassen. Ist dies bei Leistungsbeginn nicht erfolgt, ist die arviko GmbH berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Die Kosten der Durchführung sind gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber hat die arviko GmbH über die Lage und den Verlauf von Versorgungsleitungen wie z. B. Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie Telekommunikationskabel, Kanalsysteme oder Produktleitungen verbindlich zu informieren und vor Beginn der Geländearbeiten gültige Leitungspläne zu übergeben. Werden keine Leitungspläne ausgehändigt, bzw. erfolgt seitens des Auftraggebers keine verbindliche Einweisung vor Ort, wird davon ausgegangen, dass das Untersuchungsgelände / Gebäude frei von Leitungen ist. Schäden an nicht angezeigten Leitungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eventuell erforderliche Recherchen bei den zuständigen Versorgungsträgern sowie notwendige Hand- oder Suchschachtungen sind gesondert zu vergüten, auch wenn diese Arbeiten nicht im Leistungsverzeichnis genannt sind.
Bei Hinweisen auf Kampfmittel ist durch den Auftraggeber eine Freigabe des Untersuchungsgeländes durch den Kampfmittelräumdienst oder eine Kampfmitteluntersuchung zu veranlassen. Sollen diese Arbeiten durch die arviko GmbH durchgeführt werden, sind diese gesondert zu vergüten.
Die arviko GmbH ist bei der Durchführung der Geländearbeiten um Sauberkeit und zerstörungsfreies Arbeiten bemüht. Flurschäden und Verschmutzungen wie z. B. Fahrspuren oder Staubentwicklung können jedoch nicht immer vermieden werden und führen nicht zu Ersatzansprüchen des Auftraggebers.
Entnommene Proben, die nicht an ein entsprechendes Labor weitergeleitet wurden, werden von der arviko GmbH für drei Monate rückgestellt. Nach Ablauf der Frist werden diese Proben ordnungsgemäß entsorgt, ohne den Auftraggeber über diesen Vorgang gesondert zu informieren. Werden längere Aufbewahrungszeiten gewünscht, sind diese besonders zu vereinbaren.
13. Referenzen
Der Auftraggeber ist damit einverstanden von der arviko als Referenzkunde genannt zu werden.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und der arviko GmbH kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Mit Unternehmern wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Göttingen oder das Landgericht Göttingen vereinbart.
15. Schriftform und salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
Stand Februar 2010